§ 3 SG
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
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(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
- 1.
- eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder
- 2.
- einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Suchhilfen: Diskriminierungsfreie Besetzung, Eignungsprüfung Soldat, Dienstfähigkeit feststellen, Wehrdienstbeschädigung Ausnahmeregelung, Einsatzunfall Nutzung, Wiedereinstellung ehemaliger Soldaten, Geschlechtsneutrale Ernennung, Leistungsbasierte Verwendung, setzung, nahmeregelung, einstellung, nennung, wendung