§ 101 SG
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
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(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.
Suchhilfen: Übergangsregelung Wehrdienst, Dienstzeit übernehmen, Antrag Dienstverhältnis, Restdienstzeit zwölf Monate, Wehrdienst Modernisierung, Dienstverhältnis Umwandlung, gangsregelung, nehmen, wandlung