§ 1 SeilbDGGebV

Gebühren

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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

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