§ 15 SeeVerkSiV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Suchhilfen: Verkehrssicherstellungsgesetz Anwendung, Bundesministerium Verkehr Verordnung, Rechtsverordnung bestimmen, Verordnung erst nach Veröffentlichung, Verordnung erst nach Genehmigung, wendung, ordnung, stimmen, öffentlichung