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Gesetze/ SeeUnterkunftsV /Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten

§ 29 SeeUnterkunftsV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
2.
entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.
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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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