§ 28 SeeUmwVerhV
Ordnungswidrigkeiten
↗ Links
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben wird,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird,
- 6.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch einleitet,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbindungen nach außenbords angebracht werden,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,
- 10.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser einleitet,
- 14.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 15.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 16.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 17.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff geliefert wird,
- 18.
- entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt,
- 19.
- entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 20.
- entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder
- 21.
- entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbewahrt wird.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1, Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos meldet,
- 2.
- entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 3.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Absatz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord behält,
- 4.
- entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer einleitet,
- 5.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht an Bord zurückbehält,
- 6.
- entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 Ballastwasser oder Öl befördert,
- 7.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,
- 8.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 9.
- entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser einleitet,
- 10.
- als Schiffsführer oder sonst für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort genannten Vorgang nicht Buch führt,
- 11.
- entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff befördert oder verwendet,
- 12.
- entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 13.
- entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort genannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,
- 14.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,
- 15.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort genanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 16.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,
- 17.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 18.
- entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Abwasser ins Meer einleitet,
- 19.
- entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 Müll ins Meer einbringt oder einleitet,
- 20.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt anbringt,
- 21.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 21a.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 22.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
- 23.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 24.
- entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Absatz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,
- 25.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrensbeschreibung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 26.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 27.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Absatz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht mitführt,
- 28.
- entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,
- 29.
- als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 30.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
- 31.
- als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) ein Ballastwasser-Tagebuch nicht mitführt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 2.
- in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Suchhilfen: Schiffsabwasser einleiten, Bunkerlieferbescheinigung fehlt, Tagebuch nicht unterschrieben, Ölhaltiges Gemisch einleiten, Umpumpvorgang ohne Erlaubnis, Fremde Verbindungen an Bord zulassen, Schiffskraftstoff falscher Nutzung, Gewässerbefahrung ohne Erlaubnis, leiten, schrieben, bindungen, lassen