§ 8 SeeLotsEigV
Dokumentationspflichten, Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis
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(1) Für die Dokumentationspflichten der zugelassenen Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztinnen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die in § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes vorgesehenen Daten treten.
(2) Für die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem Seelotseignungsverzeichnis gilt § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3 des Seelotsgesetzes treten.
- 1.
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
- 2.
- Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes.
Suchhilfen: Seelotse‑Register Zugriff, Dokumentationspflicht Ärztin See, Datenabgleich Seelotseverzeichnis, medizinische Dokumentation See, Berufsgenossenschaft Datenabgleich, Seelotse‑Datenübermittlung