§ 15 SeeLG

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Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.

Suchhilfen: Seelotslizenz entziehen, Sicherheit der Schifffahrt gewährleisten, Seelotsgenehmigung widerrufen, Vorläufige Untersagung der Tätigkeit, Berufszulassung zurücknehmen, ziehen, sagung, rufszulassung, nehmen