§ 4 SeeGVG
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.