§ 11 SeeFischG
Datenaustausch
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Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.
Suchhilfen: Datenaustausch Fischerei, Fischereidaten übermitteln, Informationen an EU weitergeben, Fischereistatistik melden, Daten an Europäische Kommission senden, Fischereiaufsehensdaten teilen, geben