§ 1 SeeArbG§119Abs5V

Inhalt, Begriffsbestimmung

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(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.

(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.

Suchhilfen: Gesamtbetrag gewähren, Seearbeitsgesetz Verfahren, Gewährung von Leistungen, Maritime Entschädigung, fahren, schädigung