§ 98 SeeArbG
Überprüfungen
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Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
- 1.
- der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
- 2.
- aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
- 3.
- der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
Suchhilfen: Verpflegungsvorräte prüfen, Trinkwasser Kontrolle, Küchenausstattung inspizieren, Lagerbestände überprüfen, Monatliche Überprüfung, Seetagebuch eintragen, prüfung, tragen