§ 96 SeeArbG
Rechtsverordnungen
📖
↗ Links
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren Einsatzbereitschaft zu bestimmen,
- 2.
- die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen.
- 1.
- des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,
- 2.
- des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des Satzes 1 Nummer 1.
Suchhilfen: Wohnräume auf Schiffen, Sanitäre Anlagen Schiff, Küchenvorschriften Schiff, Freizeiteinrichtungen Bord, Medizinische Räume Schiff, Schiffsunterkunft Anforderungen, Bordküche Vorschriften, Schiffspersonal Unterkunft, lagen, zeiteinrichtungen, forderungen, schriften