§ 9 SeeArbG
Abweichende Vereinbarungen
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Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Ungunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen werden, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestanforderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des Seearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III, IV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beachten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen worden ist.
Suchhilfen: abweichende Arbeitsbedingungen, gesetzliche Mindeststandards Seearbeit, Rechtswahl Seearbeitsvertrag, Abweichende Vertragsklauseln, Seearbeitsübereinkommen Umsetzung, setzung