§ 84 SeeArbG

Vergütungsanspruch

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Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.

Suchhilfen: Ausbildungsvergütung, Lehrlingslohn, Lohnsteigerung, Jährliche Lohnanpassung, Ausbildungsgehalt, Vergütung Auszubildende, Lohn im Seeberuf, bildungsvergütung, gütung