§ 80 SeeArbG
Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds
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(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Erben des verstorbenen oder die Angehörigen des vermissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.
(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.
Suchhilfen: Sachenübergabe an Erben, Heuerguthaben auszahlen, Kapitän übergibt Eigentum, Reeder zahlt an Angehörige, Verstorbene Besatzungsmitglieder melden, Vermisstes Besatzungsmitglied melden, Erben informieren über Besitz, Heu an Hinterbliebene überweisen, zahlen, weisen