§ 78 SeeArbG
Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
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Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.
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