§ 74 SeeArbG

Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds

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Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindestens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich während dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heimschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.

Suchhilfen: Heimschaffung Seemann, Rückkehr jugendlicher Matrose, Auslandsreise Dienstzeit Rückkehr, Schiffscrew Rückkehranspruch, Heimkehr nach Seeeinsatz, Rückführung junger Besatzungsmitglieder, Heimschaffung bei Untauglichkeit