§ 69 SeeArbG
Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
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Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere
- 1.
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
- 2.
- Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
- 3.
- schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners.
Suchhilfen: Kündigung wegen Familienangelegenheit, Kündigung bei Todesfall, Kündigung bei schwerer Erkrankung, Besatzungsmitglied kündigt, krankung