§ 57 SeeArbG
Urlaubsdauer
📖
↗ Links
(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
- 1.
- 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 2.
- 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
Suchhilfen: Mindesturlaub Besatzungsmitglieder, Urlaubstage pro Jahr, Jugendlicher Urlaubsanspruch, Urlaub Kalendertage, Urlaub ohne Feiertage, Urlaubsanspruch bei Jugendlichen, Urlaub nicht anrechnen, rechnen