§ 41 SeeArbG
Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
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Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.
Suchhilfen: Warenverkauf ohne Gewinn, Dienstleistung ohne Aufschlag, Preisgestaltung ohne Überschuss, Kostenkalkulation Reeder, Verkauf an Besatzungsmitglied, Dienstleistung an Besatzung, satzung