§ 32 SeeArbG

Dienstleistungspflicht

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Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

Suchhilfen: Dienstleistungspflicht, Dienstverpflichtung, Dienst nach Anordnung, Befehl befolgen, Dienstpflicht Besatzung, Arbeitsanweisung befolgen, Dienstleistung Seefahrt, ordnung, folgen, satzung