§ 126 SeeArbG
Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
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Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.
Suchhilfen: Kanalsteuerer, Sicherheitskraft, Besatzungsmitglied gleichgestellt, Schiffsbesatzung Ersatzperson, Privater Sicherheitsdienst, Kanalpersonal Gleichstellung, Schiffscrew Ersatz