§ 61 See-BV

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

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Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.

Suchhilfen: Überschneidung von Gesetzen, Vorrang anderer Vorschriften, Unberührt bleiben, schneidung, schriften