§ 47 SEBG – Geltung nationalen Rechts
(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
- 1.
- der Mitbestimmung in den Organen der SE;
- 2.
- der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
(2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der SE als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der SE fort. Die Leitung der SE stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SEBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026