§ 43 SEBG
Missbrauchsverbot
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Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
Suchhilfen: Beteiligungsrechte entziehen, Arbeitnehmerrechte vorenthalten, Missbrauch von SE verhindern, Strukturelle Änderungen ohne Verfahren, Verbot von Beteiligungsentzug, SE Missbrauchsverbot, ziehen, enthalten, fahren