§ 40 SEBG – Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SEBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026