§ 30 SEBG – Information durch den SE-Betriebsrat
Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SEBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026