§ 30 SEBG – Information durch den SE-Betriebsrat

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Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SEBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026