§ 50 SEAG

Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

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(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.

(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.

Suchhilfen: Aktionär Antrag 5 Prozent, Versammlungstermin beantragen, Zusatzpunkt Tagesordnung, Aktionär Versammlungsrecht, Einberufungsantrag Aktionär, antragen