§ 4 SchwSalmoV
Aufzeichnungen und Kategorisierung
↗ Links
- 1.
- die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und
- 2.
- den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüglich festzustellen und aufzuzeichnen.
(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmonellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wiederaufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebsabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind.
(3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersuchungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Suchhilfen: Salmonellen‑Antikörper‑Nachweis, Betriebsabteilungs‑Untersuchungsergebnis, Ergebnis‑Aufbewahrungspflicht, Jahresmittel‑Auswertung, Antikörper‑Status‑Feststellung, Mastgruppen‑Kontrolle