§ 3 SchwPestMonV

Mitteilungen der Länder

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Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.

Suchhilfen: Tiermonitoring melden, Anzahl untersuchter Tiere melden, Jahresmeldung Tierzahlen, Länder Tierdaten übermitteln, Bundesministerium Bericht einreichen, Monitoringdaten an Bundesbehörde senden, Tierbestand Meldung, Jahresbericht Tiermonitoring, reichen