§ 18 SchwbVWO

Voraussetzungen

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Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

Suchhilfen: Wahl bei weniger als 50 Wahlberechtigten, Betrieb ohne mehrere Standorte wählen, Wahlrecht für kleine Betriebe, Wahl von Vertretern für Schwerbehinderte