§ 18 SchwarzArbG
Auskunft an die betroffene Person
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Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
Suchhilfen: Recht auf Auskunft, Daten erhalten, Datenauskunft bei Strafverfahren, Einvernehmen Staatsanwaltschaft, Auskunftspflicht nach SGB X, halten, vernehmen