§ 7 SchuVAbdrV
Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
↗ Links
(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
- 1.
- dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und
- 2.
- den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden.
(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.
Suchhilfen: Bewilligung zurücknehmen, Verwaltungsentscheidung löschen, Zwangsgeld bei Datenvernichtung, Liste unverzüglich vernichten, Entzug behördlicher Genehmigung, Rechtsmittelbelehrung bei Widerruf, Mitteilung an Vollstreckungsgerichte, Abdrucke entfernen, willigung, nehmen, waltungsentscheidung, nichten, teilung, fernen