§ 3 SchuhmMstrV

Ziel und Gliederung des Teils I

📖

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
die Durchführung einer Situationsaufgabe.

Suchhilfen: Meisterprüfung Schuhmacher, Schuhmacher‑Meisterprojekt, Schuhmacher‑Situationsaufgabe, Fachgespräch Schuhmachermeister, Komplexe Aufgaben im Schuhhandwerk, gaben