§ 1 SchuhmMstrV

Gegenstand

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Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.

Suchhilfen: Schuhmacher Meisterprüfung, Meisterprüfung im Handwerk, Berufsbild Schuhmacher