Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.11.2019 I 1724
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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Inhalt
- Eingangsformel
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Abschnitt 1 Das Schuldnerverzeichnis
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Abschnitt 2 Form und Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
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Abschnitt 3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften