§ 11 SchSiMeistPrV
Optionale Qualifikation
↗ Links
(1) Es ist auch eine Prüfung in "Selbstständige Betriebsführung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen" möglich. Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung zum "Werkschutzmeister" nach den Rechtsvorschriften auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat.
- 1.
- Analysieren von Unternehmenszielen, betrieblichen Strukturen, Geschäftsfeldern und der Wettbewerbssituation unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundlagen;
- 2.
- Berücksichtigen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen, insbesondere der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, des Mahn- und Klageverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Steuerrechts;
- 3.
- Entwickeln von Marketingkonzepten, insbesondere Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen; Koordinieren der Geschäftsfelder im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens;
- 4.
- Berücksichtigung der Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings, insbesondere bei der Buchführung sowie beim Jahresabschluss und dessen Bewertung.
(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Über das Bestehen ist ein gesondertes Zeugnis auszustellen. Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)