§ 81 SchRG
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026