§ 45 SchRG
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Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.
Suchhilfen: Urkunden aushändigen, Schiffsregister korrigieren, Schiffshypothek entfernen, Schiffsregisterunterlagen verlangen, händigen, fernen, langen