§ 40 SchRG
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Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek gefährdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.
Suchhilfen: Schiffsuntergang verhindern, Dritteinwirkung Schiff, Unterlassungsklage Gläubiger, Schiffsschaden verhindern, Hypothekenschutz, Schiffsschaden Dritter