§ 25 SchRG
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(1) Ist ein Schiff mit mehreren Schiffshypotheken belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 8 Abs. 2, § 3 zur Bestellung der Schiffshypothek erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
Suchhilfen: Rangfolge von Schiffshypotheken, Schiffshypothek Priorität bestimmen, Schiffshypothek Rang im Schiffsregister, Reihenfolge der Schiffshypotheken, Abweichende Rangbestimmung eintragen, stimmen, tragen