§ 61 SchRegO
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Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
Suchhilfen: Schiffszertifikat Vermerk, Schiffsbrief Eintrag, Belastung Schiffspart, Registrierung von Schiffen, Eintrag im Schiffsregister, Schiffspapiere vermerken, lastung, merken