§ 54 SchRegO

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Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Suchhilfen: Vorerbe eintragen, Nacherbe eintragen, Erbfolge eintragen, Erbteil eintragen, Erbrecht Eintragung, Befreiung vom Verfügungsrecht eintragen, Erbrecht im Grundbuch vermerken, tragen, tragung, freiung, merken