§ 38 SchRegO

📖

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Suchhilfen: Vollmacht für Eintragung, Erklärung ersetzen, Erklärung bei Eintragung ersetzen, Eintragungsantrag mit Vollmacht, tragung, klärung, setzen