§ 38 SchRegO
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Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Suchhilfen: Vollmacht für Eintragung, Erklärung ersetzen, Erklärung bei Eintragung ersetzen, Eintragungsantrag mit Vollmacht, tragung, klärung, setzen