§ 25 SchRegO

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Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

Suchhilfen: Notar beauftragen, Beurkundung durch Notar, Beglaubigung Antrag, Notarielle Ermächtigung, Antrag per Notar stellen, auftragen, urkundung, glaubigung, mächtigung