§ 73h SchRegDV

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Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

Suchhilfen: Registerblatt übertragen, Elektronische Akten einreichen, Grundbuchakte abgeben, Registergericht wechseln, Aktenübermittlung bei Registerwechsel, Zuständigkeit für Registerblatt ändern, Registerblatt-Übergabe, tragen, reichen, geben