§ 62 SchRegDV

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Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchRegDV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026