§ 45 SchRegDV
Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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