§ 16 SchRegDV
Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
- 1.
- bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
- 2.
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 81 +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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